1945 raubte der US-Feldsoldat Maedor den Quedlinburger Domschatz und schickte 12 ausgewählte Stücke per Feldpost in seine Heimat Texas. Die Auffindung der Stücke gelang erst nach Maedors Tod 1985. Obwohl der Tatbestand des Kunstraubes nachgewiesen werden konnte wurde den Erben Maedors ein Finderlohn von vier Millionen Dollar bezahlt bevor zehn der Stücke 1992 nach Deutschland zurückgebracht wurden. Die zwei übrigen Stücke sind weiterhin nicht auffindbar.
Bevor solche geraubten Kunstwerke an die Erben der früheren Besitzer zurückgehen, durchlaufen die Parteien meist langwierige Gerichtsverfahren. Es stellt sich somit die Frage, wie am Besten vorzugehen ist, möchte man als Erbe ein aufgefundenes Gemälde (o.ä.) zurück in den Familienbesitz überführen.
Das Beschädigen, Zerstören und Rauben von Kulturgütern im Krieg wurde erstmals durch die Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907 als umfassende völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den unterzeichnenden Staaten geächtet. Neuerliche Anspruchsgrundlage zur Restitution in Folge Kunstraubes ist die „Washingtoner Erklärung“ von 1998, die sich dabei speziell auf Kunstwerke bezieht, welche im Dritten Reich beschlagnahmt wurden. Dabei handelt es sich um einen Selbstverpflichtungsvertrag der teilnehmenden Staaten, im Fall von beschlagnahmten Vermögenswerten „gerechte und faire Lösungen“ zu finden.
1999 wurden diese Grundsätze in Deutschland in der Berliner Erklärung konkretisiert. Hiernach sind Kunstgegenstände grundsätzlich zurückzugeben. Die Rückgabe steht vor der Entschädigung.
Es wird häufig geraten sich auf die Washingtoner Erklärung n Verbindung zu der Gemeinsamen Erklärung von Berlin zu berufen. Zivilrechtlich könnte in Deutschland ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gelten gemacht werden. Dieser wird jedoch an der Verjährung scheitern. Gem. § 197 I Nr. 1 BGB verjähren Ansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten nach 30 Jahren.
Soweit wie im Falle des Gemäldes Pissarro ein Rückgabeangebot gegen Lösegeld angeboten wird, kann man sich zusätzlich aus die strafrechtlichen Tatbestände der Erpressung ( § 253 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB) und Geldwäsche (§ 261 StGB) berufen. Das Angebot gegen Lösegeld stellt eine neue Straftat da, sodass die strafrechtlichen Verjährungsfristen neu zu laufen beginnen, vgl. § 78, 78 a StGB.
Quellenangabe:
■ Opitz „Raubkunst und Restitution“ 2007
■ die Welt: „Der schwierige Rückweg der deutschen Beutekunst“
Artikel vom 04.08.2009